Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Erzeugnisse und Leistungen der Firma

Carl Schrödter GmbH, Heselstücken 17, 22453 Hamburg

 

1. Umfang und Lieferpflicht

1. Für den Umfang der Lieferung ist das beiderseitige schriftliche Anerkenntnis maßgebend. Liegt ein solches nicht vor, so ist die schriftliche Auftrags­bestätigung des Lieferers entscheidend.

2. Kataloge und Prospekte einschließlich Maß? und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, diese Angaben sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums? und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Änderungen des Lieferwerkes in der Konstruktion oder Ausführung berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen.

3. Nebenabreden oder andere Verkaufs? und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

11. Preisstellung

Die jeweils infragekommenden Preisstellungen sind in unseren Angeboten und in den Preislisten bzw. in der Verkaufskorrespondenz angegeben. Wird auf diesen Punkt nicht besonders eingegangen, gilt der vereinbarte Preis als Nettopreis für Lieferung ab Lager Hamburg, ausschließlich Verpackung, als reine Gerätelieferung, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Abrechnung geltenden Mehrwertsteuer. Wenn nicht ausdrücklich anders erwähnt, sind in unseren Preisen nicht enthalten: alle Maurer?, Putz?, Stemm?, Gerüst? und Malerarbeiten, alle Fundamente für die Aufstellung der Geräte und Anlagenteile, ein­schließlich der körper? und luftschalltechnischen Maßnahmen, alle Isolierungsarbeiten, thermisch und akustisch, alle Siel? und Abfluss­maßnahmen nach unseren Angaben (z. B. freier Kühlwasser? und Schwitz­wasserabfluss über Trichter), alle Wasserverrohrungsarbeiten außerhalb unserer Geräte und Anlagenteile (z. B. für Kühlwasser, Kaltwasser, Befeuchtungswasser und Heizwasser), alle elektrischen Verkabelungen außerhalb unserer Geräte und An­lagenteile, alle anderen in der Korrespondenz nicht ausdrücklich vereinbarten Liefer­ungen und Leistungen.

111. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ? auch künftig ent­stehender ? Forderungen des Verkäufers Eigentum des Verkäufers. Vorher ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Der Wiederverkauf ist nur unter dem Vorbehalt gestattet, dass der Käufer die Forderung aus dem Weiterverkauf der vorbehaltlichten Ware an den Ver­käufer abtritt. Wir bestehen bei allen Geschäftsvorfällen ausdrücklich auf den erweiterten Eigentumsvorbehalt, der auch dann gilt, wenn der Bezieher unseren Lieferumfang weiterverkauft. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Auch wenn die durch uns gelieferten Materialien in ein Gebäude ein­gebaut und mit diesem fest verbunden werden, bleiben sie bis zur end­gültigen Bezahlung unser Eigentum.

IV. Lieferfrist

Die Lieferfrist ist nur als annähernd zu betrachten, mit dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit. Ereignisse höherer Gewalt oder verspätete Lieferung durch unseren Lieferanten berechtigen uns, Lieferungen um die Dauer der Verhinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verspätete Lieferungen geben kein Recht auf Aufhebung des Auftrages, zu Schaden­ersatzansprüchen oder Konventionalstrafen. Teillieferungen sind zulässig.

V. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist:

a) bei reiner Lieferung, und zwar, wenn die Sendung die Fabrik oder das Lager verlassen hat. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt; der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers.

b) bei Lieferung mit Aufstellung am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb. Wenn ein Probebetrieb vereinbart ist, nach erstem Probebetrieb, vor­ausgesetzt, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme im eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung anschließt. Verzögert sich der Probebetrieb bzw. die Übergabe um mehr als 14 Tage, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.

c) Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzö­gert wird, so geht in beiden Fällen vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über. Transportversicherung oder Lagerversicherung nach der Versandbereit­schaftsmeidung sind in jedem Falle vom Besteller abzuschließen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers kann diese Versicherung über uns gedeckt werden.

Vl. Mängelrügen

Mängelrügen muss der Käufer spätestens 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich bekannt geben. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, weil eine Inbetrieb­nahme der Anlage nicht möglich ist, müssen spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Probebetrieb, jedoch nicht später als 6 Wochen nach erster Auslieferung erfolgen. Nach Ablauf dieser Fristen werden Mängelrügen nicht mehr anerkannt. Ohne Zustimmung darf an dem bemängelten Stück nichts verändert werden. Bei nachweisbaren, unverkennbaren Material ­oder Ausführungsfehlern können wir nach unserer Wahl im Rahmen der Materialgarantie Materialersatz leisten oder kostenfreien Ersatz des Liefer­gegenstandes stellen. Ein Recht auf Wandlung oder Minderung sowie auf Schadenersatz irgendwelcher Art ist ausgeschlossen. Weitergehende An­sprüche irgendwelcher Art, z. B. Schadensvergütung, Arbeitslohnerstattung, Beförderungskosten etc. sind ausgeschlossen. Die Erhebung von Mängel­rügen lässt die vereinbarten Zahlungsbedingungen unberührt.

VII. Garantie

Wir gewähren ein Jahr Materialgarantie vom Tage der Inbetriebnahme bzw. vom Liefertage an gerechnet, vorausgesetzt, dass die Inbetriebnahme nicht später als 3 Monate nach Lieferung bzw. gemeldeter Versandbereit­schaft erfolgt. Bei reiner Gerätelieferung hat nur der Käufer Anspruch auf Materialgarantie, der spätestens 14 Tage nach Auslieferung der Ware die ausgefüllte Garantiekarte an uns eingeschickt hat.

Unter der Voraussetzung, dass die vereinbarten Zahlungsbedingungen eingehalten werden, ersetzen wir während des Garantiejahres schadhaft gewordene Teile im Austausch, wenn diese dem natürlichen Verschleiß unterliegen, und nur bedingt unter Materialgarantie fallen dann nur Teile in dem Umfang, wie der Hersteller (unsere Unterlieferanten) die Gewähr übernimmt.

Alle Frachtkosten beim Materialersatz gehen zu Lasten des Käufers, der auch die Garantiearbeiten, Fahrten und Arbeitskosten selbst überneh­men muss, soweit nicht ausdrücklich in der Garantievereinbarung des Kaufvertrages andere Bedingungen vereinbart worden sind.

Natürlicher Verschleiß und andere Ursachen, auf die wir ohne Einfluss sind, unsachgemäße Behandlung, Überbeanspruchung usw. sind von uns nicht zu verantworten. Für Glas, Lampen und Leuchtstoffröhren wird keine Garantie gewährt.

Die Ausführung von Garantiearbeiten durch Dritte entbindet uns von unse­rer Gewährleistungspflicht.

VIII. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind zu leisten:

1 . Netto ohne jeden Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung, frei Zahlstelle des Lieferers, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.

2. Erfolgt die vereinbarte Zahlung auch für eine Teillieferung nicht oder nicht rechtzeitig oder wird ein Wechsel oder Scheck bei Verfall nicht eingelöst, so wird die gesamte Restschuld sofort in bar fällig. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder verstößt er wesentlich gegen eine andere ihm obliegende Verpflichtung oder wird über sein Ver­mögen das Vergleichs? oder Konkursverfahren beantragt, so sind wir ohne weitere Mahnungs? und Fristsetzung nach unserer Wahl berechtigt, ent­weder vom Vertrag zurückzutreten oder unter Aufrechterhaltung des Ver­trages die gelieferten Gegenstände zurückzunehmen und für Rechnung des Käufers bestmöglich zu verwerten. Bei dieser Verwertung sind wir an die gesetzlichen Bestimmungen über den Pfandverkauf nicht gebunden, so dass die Verwertung in der Weise erfolgen kann, die einen bestmögli­chen Gewinn erwarten lässt.

Für den Fall der Nichterfüllung des Kaufvertrages durch den Käufer ist der Verkäufer vorbehaltlich seiner weiteren Ansprüche berechtigt, die von ihm verkauften Gegenstände zu demontieren und fortzuschaffen, und es ist ihm zu diesem Zweck gestattet, mit Hilfspersonal die Räume des Käufers zu betreten, ohne dass es hierzu einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.

3. Lieferungen ins Ausland erfolgen entgegen den zuvor genannten Zahlungs­bedingungen rein netto ohne Abzug gegen ein unwiderrufliches bankbe­stätigtes Akkreditiv, zahlbar in Deutschland oder gegen Vorkasse.

4. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom Lieferer nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft, eben so­wenig die Aufrechnung mit solchen.

IX. Gerichtsstand

1. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittel­bar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Hamburg.

2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

X. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

 Stand: März 2008